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Barrierefreiheit für Websites: Was Betriebe in Österreich seit 2025 wissen müssen

Ein amtliches Dokument mit der Aufschrift Barrierefreiheitsgesetz und einem goldenen Siegel mit der Prüfstufe WCAG 2.1 AA

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte an Endverbraucher über eine Website anbieten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz, und das auch nur bei Dienstleistungen. Der technische Standard ist WCAG 2.1 Level AA, bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 80.000 Euro. Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis 2030 weiterlaufen.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um, den European Accessibility Act (Richtlinie EU 2019/882). In Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025.

Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen bekommen. Für Websites heißt das konkret, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch kompatibel sein müssen, damit sie auch mit Hilfsmitteln wie Screenreadern oder alternativen Eingabegeräten nutzbar sind.

Zuständig für die Marktüberwachung ist in Österreich das Sozialministeriumservice, konkret die Landesstelle Oberösterreich.

Kurz:

Seit 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit in Österreich keine Empfehlung mehr, sondern Gesetz.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz richtet sich an alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher anbieten und dabei digitale Kanäle nutzen. Die entscheidende Frage lautet: Kann über deine Website ein Vertrag zustande kommen?

Typische Beispiele für betroffene Websites:

  • Online-Shops jeder Art
  • Buchungsplattformen, etwa für Hotel, Restaurant, Ordination oder Friseur
  • Banken- und Zahlungsdienste
  • Websites von Personenverkehrsanbietern
  • E-Book-Anbieter und digitale Publikationen
  • Telefondienste und E-Mail-Dienste

Auch reine Informationswebsites können mittelbar betroffen sein, wenn sie Teil eines Vertragsabschlusses sind, etwa als Landingpage für eine Buchung.

Unternehmen, die ausschließlich Geschäftskunden bedienen, fallen aktuell noch nicht unter das Gesetz. Das kann sich mit einer künftigen Ausweitung ändern.

Kurz:

Faustregel: Wenn Endkunden über deine Seite buchen, bestellen oder kaufen können, bist du im Anwendungsbereich.

Wer ist ausgenommen?

Für Kleinstunternehmen gibt es eine wichtige Ausnahme. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der beide folgenden Kriterien erfüllt:

  • Weniger als 10 Personen beschäftigt
  • Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

Diese Ausnahme greift allerdings nur, wenn das Unternehmen Dienstleistungen anbietet. Sobald ein Kleinstunternehmen Produkte herstellt, importiert oder verkauft, gelten vereinfachte, aber nicht wegfallende Pflichten.

Kurz:

Unter 10 Mitarbeitenden und 2 Millionen Euro Umsatz, und das nur bei Dienstleistungen. Die Schwelle kippt schnell.

Was WCAG 2.1 AA konkret bedeutet

Der technische Standard, den das Gesetz fordert, sind die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA. Diese Guidelines sind der internationale Referenzstandard für digitale Barrierefreiheit.

Für eine typische Firmenwebsite heißt das im Alltag folgendes:

Wahrnehmbarkeit

  • Alle Bilder haben aussagekräftige Alternativtexte, die ein Screenreader vorlesen kann
  • Videos haben Untertitel, Audio-Inhalte eine Transkription
  • Texte haben ausreichenden Kontrast zum Hintergrund, mindestens 4,5:1 bei normaler Schriftgröße
  • Inhalte bleiben verständlich, auch wenn die Farbwahrnehmung eingeschränkt ist

Bedienbarkeit

  • Alle Funktionen lassen sich auch ohne Maus bedienen, allein mit der Tastatur
  • Der aktuell fokussierte Bereich ist immer sichtbar markiert
  • Es bleibt genug Zeit, um Formulare auszufüllen, keine automatischen Timeouts ohne Warnung
  • Keine Animationen, die epileptische Anfälle auslösen können

Verständlichkeit

  • Die Sprache ist klar und einfach formuliert
  • Fehler in Formularen werden verständlich erklärt und lassen sich leicht korrigieren
  • Die Navigation ist über alle Seiten hinweg konsistent

Robustheit

  • Semantisch sauberer Code, damit Screenreader und andere Hilfsmittel die Struktur richtig erkennen
  • Aktuelle Web-Standards, die von assistierenden Technologien auch unterstützt werden
Kurz:

Vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Das meiste davon ist ohnehin gutes Handwerk.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Das Barrierefreiheitsgesetz sieht einen gestaffelten Strafkatalog vor. Die Höhe hängt von der Unternehmensgröße und der Art des Verstoßes ab.

Maximale Strafen nach dem Barrierefreiheitsgesetz, gestaffelt nach Unternehmensgröße
UnternehmensgrößeMaximale Strafe
Großunternehmenbis 80.000 €
KMU, unter 250 Mitarbeitendebis 50.000 €
Kleinstunternehmen, soweit nicht ausgenommenbis 25.000 €

Neben den Geldstrafen kann die Behörde umfassende Informationen zu Produkten und Lieferketten verlangen, verpflichtende Nachbesserungen anordnen und die Kosten der Prüfung überwälzen. In der Praxis ist die Wirkung einer öffentlichen Beschwerde auf den Ruf oft empfindlicher als die Strafe selbst.

Kurz:

Bis zu 80.000 Euro. Der Reputationsschaden einer Beschwerde wiegt in der Praxis oft schwerer.

Übergangsfristen

Für bestehende Dienstleistungsverträge gibt es eine Übergangsregel: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen unverändert bis längstens 28. Juni 2030 fortbestehen. Das verschafft Betrieben mit langfristigen Softwareverträgen etwas Luft.

Für neue Websites, neue Online-Shops und neue Buchungssysteme gilt die Pflicht dagegen ab sofort. Wer 2026 eine neue Website launcht, muss WCAG 2.1 AA einhalten.

Kurz:

Alte Verträge laufen bis 2030 weiter. Für jede neue Website gilt die Pflicht sofort.

Was du jetzt konkret tun solltest

  • Prüfen, ob du betroffen bist. Faustregel: Wenn Endverbraucher über deine Website etwas buchen, bestellen oder kaufen können und du mehr als 10 Mitarbeitende hast oder mehr als 2 Millionen Euro Umsatz machst, bist du es mit hoher Wahrscheinlichkeit.
  • Den Ist-Zustand deiner Website analysieren. Es gibt kostenlose Online-Tools für einen ersten Barrierefreiheits-Check. Die ersetzen keine professionelle Prüfung, geben aber ein realistisches erstes Bild.
  • Bei einer neuen Website Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken. Nachträgliche Anpassungen sind erfahrungsgemäß deutlich teurer als eine barrierefreie Umsetzung von Beginn an.
  • Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Betroffene Unternehmen müssen auf der Website eine Erklärung bereitstellen, die den Konformitätsstatus, allfällige Ausnahmen und einen Ansprechpartner für Barrieren nennt.
  • Die Konformitätsbewertung dokumentieren. Die Prüfergebnisse sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Kurz:

Betroffenheit prüfen, Ist-Zustand messen, Erklärung veröffentlichen, Prüfergebnisse fünf Jahre aufbewahren.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Websites, die vor Juni 2025 online gingen?

Ja. Für die Website selbst gibt es keinen Bestandsschutz. Nur bei den zugrundeliegenden Softwareverträgen greift die Übergangsfrist bis 2030.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget mit Kontrastknopf?

Nein. Sogenannte Overlay-Tools, die per Skript Kontraste ändern oder eine Vorlesefunktion aktivieren, sind kein Ersatz für echte Barrierefreiheit. Sie erfüllen die WCAG-Anforderungen nicht und werden von Fachleuten und Behindertenverbänden ausdrücklich abgelehnt.

Was kostet eine barrierefreie Website im Vergleich?

Wer eine neue Website von Anfang an barrierefrei plant, hat typischerweise 10 bis 20 Prozent Mehrkosten gegenüber einer nicht barrierefreien Umsetzung. Nachträgliche Anpassungen an einer bestehenden Website sind fast immer teurer, ein kompletter Relaunch startet bei stark veralteten Seiten meist bei 10.000 Euro.

Kurz:

Kein Bestandsschutz, keine Abkürzung über Overlay-Widgets. Von Anfang an mitgeplant kostet es 10 bis 20 Prozent mehr.

Fazit

Das Barrierefreiheitsgesetz ist keine Empfehlung mehr, sondern seit über einem Jahr geltendes Recht. Für viele Betriebe, die an Endkunden verkaufen und über der Kleinstunternehmen-Schwelle liegen, ist die Frage nicht mehr ob, sondern wann und wie sie umsetzen. Wer eine neue Website plant, spart sich viel Ärger und Geld, wenn Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht wird.

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